Satzung

Satzung der Stiftung Europäisches Naturerbe

am 4. Oktober 2021 vom Regierungspräsidium Freiburg genehmigt

Präambel

  1. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) sowie der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) - nachstehend Stifter genannt - fördern europäische Naturschutzprojekte durch die Errichtung der Stiftung Europäisches Naturerbe.
  2. Zum Stiftungszweck gehören auch alle Bestrebungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen als Umfeld zu diesen Projekten.
  3. Die Stiftung wurde seitens des BUND, der DUH sowie des NABU mit je einem Anfangsvermögen von DM 50.000,-- ausgestattet.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „EuroNatur - Stiftung Europäisches Naturerbe“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. Sitz der Stiftung ist Radolfzell.

§ 2 Zwecke der Stiftung Europäisches Naturerbe

1.    Zwecke der Stiftung sind

a)    die Durchführung und Förderung von europäischen Naturschutzprojekten auf wissenschaftlicher Basis, welche dem Schutz, der Erhaltung oder der Wiederansiedlung der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt dienen;

b)    die Entwicklung und Umsetzung von wissenschaftlichen Konzeptionen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Ergänzung zu den Projekten;

c)    und hierzu auch das Lobbying und Hinweise bei Behörden und Institutionen, die dem Natur-, Umwelt und Tierschutz sowie der Wissenschaft und der Volksbildung dienen;

d)    Volksbildung im Sinne von Umweltaufklärung und Umwelterziehung.
 

2.    Zur Verwirklichung der Zwecke sollen Projekte innerhalb und außerhalb Europas - jedoch mit europäischem Bezug - durchgeführt werden.

Dazu gehören u.a.:

a)    Ausarbeitung und Umsetzung von Tier- und Artenschutzprogrammen auf wissenschaftlicher Grundlage;

b)    Ausarbeitung und Umsetzung von Naturschutzkonzepten und Volksbildungsprojekten zur Umwelterziehung auf wissenschaftlicher Grundlage;

c)    Übernahme von Biotopmanagement;

d)    Ökotransfer;

e)    Partnerschaften;

f)    Projekte zum Tierschutz;

g)    Projekte zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen;

h)    Öffentlichkeitsarbeit;

i)    Finanzierung im Rahmen der Möglichkeiten der Stiftung.

 

3.    Der Zweck der Stiftung kann auch durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verfolgt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke des internationalen Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wissenschaft sowie der Volksbildung, i. S. der §§ 51-68 Abgabenordnung. Sie verfolgt wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.

2.    Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögensordnung

1.    Das Grundstockvermögen betrug bei Gründung DM 150.000,--. Dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen und sonstiges Stiftungsvermögen) wachsen evtl. weitere Zuwendungen - die ausdrücklich hierfür bestimmt sind - von Seiten der Stifter oder Dritter zu.
2.    Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifter bzw. Dritter (Spenden).
3.    Teile des sonstigen Stiftungsvermögens können im Sinne des Stiftungszweckes verbraucht und verwendet werden, sofern dadurch der dauerhafte Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet wird. Teile des Grundstockvermögens können verbraucht werden; das Grundstockvermögen ist jedoch binnen dreier Wirtschaftsjahre wieder um den verbrauchten Betrag aus dem sonstigen Vermögen aufzustocken.
4.    Das Stiftungsvermögen darf zum Zwecke der Werterhaltung oder der Wertsteigerung jederzeit umgeschichtet werden. Gewinne aus der Vermögensumschichtung dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung der Stiftungszwecke verwendet werden.

 

§ 5 Organe der Stiftung

  1. Stiftung sind das Präsidium und die Geschäftsführung.
  2. Das Kuratorium ist ein beratendes Gremium.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig und haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen der Tätigkeit für die Stiftung entstehenden Kosten. Ausnahmen hiervon sind nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
  4. Kosten können pauschaliert erstattet werden.
  5. Die Geschäftsführung ist gegen Vergütung tätig. Näheres regelt ein Arbeitsvertrag, über den das Präsidium beschließt.
  6. Die Organe der Stiftung und ihre Mitglieder haften der Stiftung, soweit sie ehrenamtlich tätig sind, nur für grob fahrlässig oder vorsätzliche Pflichtverletzungen. Eine Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn das Organ oder das Mitglied eines Organs bei der Geschäftsführung unter der Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben auf Grundlage angemessener Informationen annehmen musste, nicht zum Wohle der Stiftung zu handeln.
  7. Die Stiftung schließt für die Organe und ihre Mitglieder eine angemessene Vermögenshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ab.

§ 6 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus bis zu 6 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident und bis zu vier weiteren Mitgliedern).
  2. Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Auch die Amtszeit für den Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Das Amt eines Präsidiumsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Präsidiumsmitglied bleibt so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt und bestellt ist. Das Amt endet weiter durch jederzeit zulässige Niederlegung oder durch Tod. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Präsidiumsmitglieder das Präsidium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die Aufgaben alleine weiter. Ein ausgeschiedenes Präsidiumsmitglied ist unverzüglich vom Präsidium durch Zuwahl zu ersetzen.
  4. Ein Mitglied des Präsidiums kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Präsidiums erforderlich.

§ 7 Rechte und Pflichten des Präsidium

1.    Das Präsidium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich für den Fall, dass keine Geschäftsführung besteht oder dauerhaft handlungsunfähig ist.

2.    Das Präsidium berät, kontrolliert (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und entlastet die Geschäftsführung.

3.    Das Präsidium verfügt gegenüber der Geschäftsführung über ein uneingeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht.

4.    Das Präsidium hat folgende Aufgaben:

a)    Festlegung der Grundsätze der naturschutzfachlichen und naturschutzpolitischen Arbeit der EuroNatur Stiftung;

b)    Einsetzung und Abberufung der Geschäftsführung;

c)    Einsetzung und Abberufung des naturschutzpolitischen Direktors;

d)    Wahl von Kuratorinnen und Kuratoren;

e)    Genehmigung der Haushaltsplanung;

f)    Feststellung und Genehmigung des Jahresabschlusses;

g)    Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses;

h)    Setzung von Richtlinien zur Vermögensverwaltung;

i)    Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung;

j)    Entscheidung über von der Geschäftsführung vorgelegte Beschlussgegenstände;

k)    Genehmigung einer Geschäftsordnung für Präsidium und Geschäftsführung.

5.    Das Präsidium erlässt nach Anhörung der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung für die Arbeit von Präsidium und Geschäftsführung. Dabei können insbesondere Ressortverantwortlichkeiten innerhalb der Organe, Aufgaben und Informationspflichten im Rahmen des Controllings und die jeweiligen organinternen Geschäftsabläufe festgelegt werden.

§ 8 Geschäftsführung

  1. Vom Präsidium wird eine Geschäftsführung bestellt. Hat die Geschäftsführung mehrere Mitglieder, wählt das Präsidium eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden der Geschäftsführung.
  2. Die Geschäftsführung vertritt die Stiftung allein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Das Präsidium beschließt für den Fall, dass die Geschäftsführung mehrere Mitglieder hat, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.

§ 9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführung

Die Geschäftsführung verantwortet das operative Geschäft der EuroNatur Stiftung. Insbesondere ist die Geschäftsführung verantwortlich für:

a)    Umsetzung der Beschlüsse des Präsidiums;

b)    Aufstellung eines Haushaltsplans;

c)    Aufstellung eines Jahresabschlusses;

d)    Erarbeitung einer Beschlussempfehlung für das Präsidium für die Verwendung des Jahresergebnisses;

e)    Vermögensverwaltung;

f)    Vergabe der Stiftungsmittel im Rahmen des vom Präsidium genehmigten Haushaltsplans;

g)    Personalführung.

§ 10 Kuratorium

  1. Für das Kuratorium können vom Präsidium Persönlichkeiten bestellt werden, die für die Anliegen der Stiftung eintreten.
  2. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist auf zwei Jahre begrenzt. Sie beginnt mit der Berufung durch das Präsidium; erneute Berufungen sind möglich.

§ 11 Rolle des Kuratoriums

Die Mitglieder des Kuratoriums beraten die Stiftung, insbesondere hinsichtlich der Erschließung von Mitteln, der Öffentlichkeitsarbeit und der gesellschaftlichen Verankerung.

§ 12 Jahresabschluss und Kontrolle

Der nach den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellende Jahresabschluss der Stiftung ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren.

§ 13 Beschlussfassung

  1. Ein Stiftungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Beschlüsse kommen - soweit die Satzung nichts anderes regelt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Enthaltungen werden als abgegebene Stimmen gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. der Präsidentin / des Präsidenten, in seiner Abwesenheit die der/des jeweiligen Stellvertreterin / Stellvertreters.
     
  2. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Präsidiums erforderlich, wobei mindestens vier Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen.
     
  3. Bei der Beschlussfassung ist die Stimmabgabe auch zulässig:
    a) im Umlaufverfahren in schriftlicher Form
    b) im Umlaufverfahren per Email
    c) per Telefon- oder Videoschaltung
  4. Beschlussfassungen sind in geeigneter Form zu protokollieren und den Mitgliedern des Organes bekannt zu machen.

§ 14 Änderung des Zwecks, Auflösung, Haftung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint die Stiftung angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann das Präsidium im Benehmen mit den Stiftern der Stiftung einen neuen Zweck geben
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung zu 100 Prozent an den Bund für Umwelt und Naturschutz e. V. (BUND) Bundesverband, Bundesgeschäftsstelle, Kaiserin-Augusta-Allee 5, 10553 Berlin mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes zu verwenden. Ersatzweise wird der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) Bundesverband, Bundesgeschäftsstelle, Charitéstraße 3, 10117 Berlin unter den gleichen Auflagen zum Anfallberechtigten bestimmt. Der Beschluss der Stiftung über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Für Verpflichtungen aus der Tätigkeit der Stiftung haftet allein das Stiftungsvermögen.

Satzung der EuroNatur Stiftung als pdf-Datei

Satzung von EuroNatur

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